RS Lvwg 2024/1/8 LVwG-AV-20/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.01.2024

Rechtssatz

Durch eine Lastschriftanzeige werden keine Gebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt. Eine Lastschriftanzeige stellt eine Zahlungserinnerung dar, mit welcher auf die eintretende Fälligkeit einer Abgabe hingewiesen wird. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wird dadurch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige; Zahlungserinnerung; Bescheidqualität; Bescheidspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.20.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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