Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.01.2024Rechtssatz
Durch eine Lastschriftanzeige werden keine Gebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt. Eine Lastschriftanzeige stellt eine Zahlungserinnerung dar, mit welcher auf die eintretende Fälligkeit einer Abgabe hingewiesen wird. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wird dadurch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige; Zahlungserinnerung; Bescheidqualität; Bescheidspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.20.001.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024