Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
VStG 1991 §9Rechtssatz
Auch § 91 Abs 2 GewO stellt im Sinne der Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.Auch Paragraph 91, Absatz 2, GewO stellt im Sinne der Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Verantwortlicher Beauftragter; Zuverlässigkeitsprüfung; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2829.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024