Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
VStG 1991 §9Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG als wirksam anzusehen ist, hat dahingestellt zu bleiben, ob schon die Deliktsschwere im Anlassfall allein bei einer natürlichen Person als Gewerbeberechtigtem geeignet wäre, ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich zu ziehen. Vielmehr ist abstrakt ex ante zu prüfen, ob die Bestellung die Verantwortung für Delikte einer dazu ausreichenden Deliktsschwere mitumfasst.Bei der Beurteilung, ob eine Bestellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als wirksam anzusehen ist, hat dahingestellt zu bleiben, ob schon die Deliktsschwere im Anlassfall allein bei einer natürlichen Person als Gewerbeberechtigtem geeignet wäre, ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich zu ziehen. Vielmehr ist abstrakt ex ante zu prüfen, ob die Bestellung die Verantwortung für Delikte einer dazu ausreichenden Deliktsschwere mitumfasst.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Verantwortlicher Beauftragter; Zuverlässigkeitsprüfung; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2829.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024