Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
VStG 1991 §9Rechtssatz
§ 24a Abs 3 Z 5 GütbefG entwertet die vermeintlich vorbeugende Vorschrift des § 5 Abs 1a GütbefG, weil sich der dort auf den Gewerbeinhaber überwälzte periodische Nachweis seiner Zuverlässigkeit in der Praxis wohl auf die Vorlage des Auszugs aus dem somit nicht vollständigen Verkehrsunternehmensregister beschränken lässt. Somit muss sowohl rechtlich als auch faktisch die vom VwGH angedachte Einbeziehung von Bestrafungen [wie der gegenständlichen] „im Entziehungsverfahren“ schon an dessen zwangsläufig ausbleibender Einleitung scheitern.Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5, GütbefG entwertet die vermeintlich vorbeugende Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG, weil sich der dort auf den Gewerbeinhaber überwälzte periodische Nachweis seiner Zuverlässigkeit in der Praxis wohl auf die Vorlage des Auszugs aus dem somit nicht vollständigen Verkehrsunternehmensregister beschränken lässt. Somit muss sowohl rechtlich als auch faktisch die vom VwGH angedachte Einbeziehung von Bestrafungen [wie der gegenständlichen] „im Entziehungsverfahren“ schon an dessen zwangsläufig ausbleibender Einleitung scheitern.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Verantwortlicher Beauftragter; Zuverlässigkeitsprüfung; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2829.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024