Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
VStG 1991 §9Rechtssatz
§ 5 Abs 1 GütbefG stellt ausdrücklich nur auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab, dem im Fall einer juristischen Person die Unzuverlässigkeit ihrer Organe nicht zugerechnet wird.Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG stellt ausdrücklich nur auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab, dem im Fall einer juristischen Person die Unzuverlässigkeit ihrer Organe nicht zugerechnet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Verantwortlicher Beauftragter; Zuverlässigkeitsprüfung; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2829.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024