Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
VStG 1991 §9Rechtssatz
Die Ausführungen des VwGH, denen zufolge „im Entziehungsverfahren“ gegen verantwortliche Beauftragte verhängte Sanktionen zu berücksichtigen seien (vgl VwGH Ro 2020/11/0016), setzen gedanklich ein bereits eingeleitetes Entziehungsverfahren voraus. § 24a Abs 3 Z 5 GütbefG stellt iSd Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.Die Ausführungen des VwGH, denen zufolge „im Entziehungsverfahren“ gegen verantwortliche Beauftragte verhängte Sanktionen zu berücksichtigen seien vergleiche VwGH Ro 2020/11/0016), setzen gedanklich ein bereits eingeleitetes Entziehungsverfahren voraus. Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5, GütbefG stellt iSd Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Verantwortlicher Beauftragter; Zuverlässigkeitsprüfung; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2829.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024