Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z2Rechtssatz
Für die Bewilligungspflicht gemäß § 52 AWG kommt es nicht darauf an, woher die gebrochenen bzw zu brechenden Materialien stammen, sodass ein Verweis auf bestehenden Eigenbedarf an der Beurteilung der Genehmigungspflicht nichts zu ändern vermag.Für die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 52, AWG kommt es nicht darauf an, woher die gebrochenen bzw zu brechenden Materialien stammen, sodass ein Verweis auf bestehenden Eigenbedarf an der Beurteilung der Genehmigungspflicht nichts zu ändern vermag.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Baurestmasse; mobile Behandlungsanlage; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2709.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024