Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2024Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Nicht jedes, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben stellt eine Beschwerde dar, selbst wenn es innerhalb der Beschwerdefrist eingelangt ist und Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Vielmehr ist durch Auslegung des Anbringens zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Eingabe; Anbringen; Rechtsverletzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.57.001.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024