Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.01.2024Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Sofern sich aus dem Vorbringen des Einschreiters bloß ergibt, dass er einen Bescheid nicht verstanden habe und dass er nähere Informationen zum Namen und zur Funktion des den Bescheid genehmigenden Organs zu erfahren wünscht, fehlt es an einer für das Vorliegen einer Parteibeschwerde essentiellen Behauptung einer Rechtsverletzung durch den Bescheid mit dem Ziel einer Überprüfung und in weiterer Folge Aufhebung oder Abänderung durch das Gericht. Mangels Vorliegens einer Beschwerde kommt auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht (vgl VwGH 2002/17/0279).Sofern sich aus dem Vorbringen des Einschreiters bloß ergibt, dass er einen Bescheid nicht verstanden habe und dass er nähere Informationen zum Namen und zur Funktion des den Bescheid genehmigenden Organs zu erfahren wünscht, fehlt es an einer für das Vorliegen einer Parteibeschwerde essentiellen Behauptung einer Rechtsverletzung durch den Bescheid mit dem Ziel einer Überprüfung und in weiterer Folge Aufhebung oder Abänderung durch das Gericht. Mangels Vorliegens einer Beschwerde kommt auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht vergleiche VwGH 2002/17/0279).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Eingabe; Anbringen; Rechtsverletzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.57.001.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024