TE Lvwg Beschluss 2024/1/16 LVwG-AV-57/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art132 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Beschwerdeverfahren, welches aufgrund der Eingabe des A, ***, ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 15. Februar 2023 zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Jänner 2023, ***, betreffend Abweisung eines Antrags in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, eingeleitet worden ist, beschlossen:

I.römisch eins.
Das Verfahren wird eingestellt.

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 9, Absatz eins, 24, 27, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

§ 13 Abs. 1 und 3 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 13, Absatz eins und 3 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1,Art. 132 Abs.1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10 aus 1985, i.d.g.F.), Artikel 130, Absatz eins,,Artikel 132, Absatz eins,, Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.)

Begründung

1.
Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Jänner 2023, ***, wurde der Antrag mehrerer Wasserberechtigter, darunter der nunmehrige Einschreiter A, auf Abänderung einer Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides abgewiesen. Innerhalb der Beschwerdefrist langte am 15. Februar 2023 eine Eingabe des A ein. Nach dem Betreff „B, Rufname verschwiegen tätig mit verschwiegenem Vornamen und B als Bezirkshauptmann Zwettl/*** nähe *** *** zu ***“ bringt der Einschreiter folgendes vor:

„Beiliegendes Schreiben konnte gelesen werden, wurden aber nicht verstanden. Ein Wörterbuch zur Entschlüsselung der Begriffe und Abkürzungen lag nicht bei.

Es wird vermutet, dass Sie einen Rufnamen haben. Bitte teilen Sie dem Unterzeichner innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Registrierung Poststempel schriftlich Ihren Vornamen mit, zuzüglich einer klar lesbaren Unterschrift. Weiter beantworten Sie bitte innerhalb obiger Frist und Verwendung von entsprechenden Nachweisen die Frage, ob Sie als Bezirkshauptmann ein Büro am Stützpunkt *** haben oder als Bezirkshauptmann bestellter Teil des Bezirks Zwettl sind.

Sofern Sie die Frage nach Ihrem Rufnahmen nicht beantworten, geht der Unterzeichner davon aus, dass Sie etwas verschweigen möchten; dasselbe gilt dafür, wenn Sie Ihre Schreiben nicht unterschrieben und nicht die genaue Bezeichnung Ihrer Tätigkeit preisgeben. Nach Ablauf der Frist ohne eine klare Stellungnahme stimmen Sie einer und/oder allen obigen Vermutungen vollumfänglich zu. Der Unterzeichner verzichtet dann auf weitere Schritte und wünscht Ihnen, dass Sie mit Ihren Gewissenskräften zu weiteren Erkenntnissen auf Ihrem Lebensweg gelangen mögen.

Sie erhalten Ihr Schreiben zu Ihrem Datum zurück. Sollten Sie weitere, nicht-defekte Schreiben versenden wollen und um Antwort bitten, dann legen Sie Ihren Schreiben ein Briefkuvert sowie echte Postwertzeichen für die Rücksendung bei. Sofern beide Voraussetzungen fehlen, sind Sie damit einverstanden, dass Ihr Eigentum umweltfreundlich entsorgt werden kann.“

In der Folge veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Vorlage der Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2023. Beschwerde und Verwaltungsakt langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erst am 12. Jänner 2024 ein.

2.
Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den undenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl.

3.
Erwägungen des Gerichts:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. 2.Ziffer 2
    die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. 3.Ziffer 3
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. 4.Ziffer 4
    das Begehren und
  5. 5.Ziffer 5
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3.Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden Artikel 130, (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. 1.Ziffer eins
    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. 2.Ziffer 2
    der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4,

(…)

Art. 133 (…) Artikel 133, (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.
Rechtliche Beurteilung

Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B-VG). Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen vergleiche Artikel 130, Absatz eins, B-VG). Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten.

Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob im gegenständlichen Fall eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts.

Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.

Betrachtet man die vorliegende oben wörtlich wiedergegebene Eingabe im Lichte dieser Grundsätze, so ergibt sich, dass im Gegenstand keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vorliegt.Betrachtet man die vorliegende oben wörtlich wiedergegebene Eingabe im Lichte dieser Grundsätze, so ergibt sich, dass im Gegenstand keine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG vorliegt.

Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Einschreiters, dass er – sofern tatsächlich der in Rede stehende Bescheid gemeint ist – dieses Schriftstück nicht verstanden zu haben behauptet und dass er nähere Informationen zum Namen und Funktion des den erwähnten Bescheid genehmigenden Organs zu erfahren wünscht. Damit fehlt es aber an einer für das Vorliegen einer Parteibeschwerde essentiellen Behauptung einer Rechtsverletzung durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde mit dem Ziel einer Überprüfung und in weiterer Folge Aufhebung oder Abänderung durch das Gericht. Mangels Vorliegens einer Beschwerde kommt auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Einschreiters, dass er – sofern tatsächlich der in Rede stehende Bescheid gemeint ist – dieses Schriftstück nicht verstanden zu haben behauptet und dass er nähere Informationen zum Namen und Funktion des den erwähnten Bescheid genehmigenden Organs zu erfahren wünscht. Damit fehlt es aber an einer für das Vorliegen einer Parteibeschwerde essentiellen Behauptung einer Rechtsverletzung durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde mit dem Ziel einer Überprüfung und in weiterer Folge Aufhebung oder Abänderung durch das Gericht. Mangels Vorliegens einer Beschwerde kommt auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).

Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren). Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung vergleiche bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).

Das zur Prüfung der Eingabe vom 15. Februar 2023 eingeleitete Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Deren weitere Behandlung wird der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegen.Das zur Prüfung der Eingabe vom 15. Februar 2023 eingeleitete Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Deren weitere Behandlung wird der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht (vgl. § 24 VwGVG). Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht vergleiche Paragraph 24, VwGVG).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermag (vgl. die angeführten Belege), sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zuzulassen ist. Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermag vergleiche die angeführten Belege), sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zuzulassen ist. Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Eingabe; Anbringen; Rechtsverletzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.57.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten