Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2024Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Wurde die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 366 Abs 1 Z 3 GewO) durch Aufstellen eines Gerätes [hier: Splitklimaanlage] in keiner Verfolgungshandlung genauer umschrieben (weder hinsichtlich der genauen Situierung noch bezüglich der technischen Spezifikationen des Gerätes), obwohl dies vor dem Hintergrund der Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Änderung oder einer bloßen Anzeigepflicht relevant gewesen wäre, wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.Wurde die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO) durch Aufstellen eines Gerätes [hier: Splitklimaanlage] in keiner Verfolgungshandlung genauer umschrieben (weder hinsichtlich der genauen Situierung noch bezüglich der technischen Spezifikationen des Gerätes), obwohl dies vor dem Hintergrund der Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Änderung oder einer bloßen Anzeigepflicht relevant gewesen wäre, wird dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; Verfolgungshandlung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2545.001.2023Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024