Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2024Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Wurden rechtskräftige Behandlungsaufträge nach § 73 Abs 1 AWG gegenüber den primär verpflichteten Gesellschaften erteilt, und wurden diese dann in Folge Konkurseröffnung aufgelöst, begegnet es nach der Rsp des VwGH angesichts der Löschung der nach § 73 AWG verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit keinen Bedenken davon auszugehen, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl VwGH 2009/07/0117).Wurden rechtskräftige Behandlungsaufträge nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG gegenüber den primär verpflichteten Gesellschaften erteilt, und wurden diese dann in Folge Konkurseröffnung aufgelöst, begegnet es nach der Rsp des VwGH angesichts der Löschung der nach Paragraph 73, AWG verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit keinen Bedenken davon auszugehen, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben vergleiche VwGH 2009/07/0117).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verursacher; Haftung; Rechtsnachfolger; Liegenschaftseigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2065.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024