Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2024Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Bei Erteilung eines abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist zu begründen, auf welchen Tatbestand (§ 73 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AWG) sich dieser stützt (vgl VwGH 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs 1 Z 1 AWG genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.Bei Erteilung eines abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist zu begründen, auf welchen Tatbestand (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AWG) sich dieser stützt vergleiche VwGH 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verursacher; Haftung; Rechtsnachfolger; Liegenschaftseigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2065.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024