Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.01.2024Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Die Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers im Sinne des § 74 Abs 2 AWG haftet dann, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. […] Für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers genügt bereits fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft (vgl Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 358).Die Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AWG haftet dann, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. […] Für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers genügt bereits fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft vergleiche Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 358).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verursacher; Haftung; Rechtsnachfolger; Liegenschaftseigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2065.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024