Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.02.2024Norm
ALSAG 1989 §17Rechtssatz
Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd § 74 Abs 1 AWG vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd Paragraph 73, AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd Paragraph 74, Absatz eins, AWG vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Maßnahmenauftrag; Entsorgung; Haftung; Verpflichteter; Liegenschaftseigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1138.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024