Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2024Norm
ALSAG 1989 §17Rechtssatz
§ 74 Abs 1 AWG sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete ua auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (vgl VwGH 2012/07/0002).Paragraph 74, Absatz eins, AWG sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete ua auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist vergleiche VwGH 2012/07/0002).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Maßnahmenauftrag; Entsorgung; Haftung; Verpflichteter; Liegenschaftseigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1138.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024