Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2024Rechtssatz
Die bloße Bekanntgabe der Reihung von Angeboten bzw Bietern vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist unter keine der im § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj) BVergG 2018 taxativ aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen subsumierbar. Wohl jedoch stellt expressis verbis gemäß § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj) BVergG die Entscheidung, mit welchem Unternehmen bzw mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.Die bloße Bekanntgabe der Reihung von Angeboten bzw Bietern vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist unter keine der im Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, j, j,) BVergG 2018 taxativ aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen subsumierbar. Wohl jedoch stellt expressis verbis gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, j, j,) BVergG die Entscheidung, mit welchem Unternehmen bzw mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024