RS Lvwg 2024/2/6 LVwG-VG-16/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2024

Rechtssatz

Die bloße Bekanntgabe der Reihung von Angeboten bzw Bietern vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist unter keine der im § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj) BVergG 2018 taxativ aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen subsumierbar. Wohl jedoch stellt expressis verbis gemäß § 2 Z 15 lit. a) sublit. jj) BVergG die Entscheidung, mit welchem Unternehmen bzw mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.Die bloße Bekanntgabe der Reihung von Angeboten bzw Bietern vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist unter keine der im Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, j, j,) BVergG 2018 taxativ aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen subsumierbar. Wohl jedoch stellt expressis verbis gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, j, j,) BVergG die Entscheidung, mit welchem Unternehmen bzw mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten