Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.02.2024Rechtssatz
Das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamtpreise der Angebote. In Rsp und Lehre werden dabei folgende Fälle unterschieden: geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl VwGH 2011/04/0011).Das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamtpreise der Angebote. In Rsp und Lehre werden dabei folgende Fälle unterschieden: geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) vergleiche VwGH 2011/04/0011).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024