RS Lvwg 2024/2/6 LVwG-VG-16/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.02.2024

Rechtssatz

Das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamtpreise der Angebote. In Rsp und Lehre werden dabei folgende Fälle unterschieden: geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl VwGH 2011/04/0011).Das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamtpreise der Angebote. In Rsp und Lehre werden dabei folgende Fälle unterschieden: geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) vergleiche VwGH 2011/04/0011).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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