Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.02.2024Rechtssatz
Maßstab der technischen und wirtschaftlichen Angebotsprüfung ist, ebenso wie im öffentlichen Bereich, auch im Sektorenbereich die Ausschreibung. Dabei hat die Auftraggeberin bei den Angeboten, die für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen, ua die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Preisangemessenheit sind sämtliche individuelle Umstände und die Marktsituation zu berücksichtigen (vgl BVA 20.06.2003, 17N-46/03-34).Maßstab der technischen und wirtschaftlichen Angebotsprüfung ist, ebenso wie im öffentlichen Bereich, auch im Sektorenbereich die Ausschreibung. Dabei hat die Auftraggeberin bei den Angeboten, die für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen, ua die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Preisangemessenheit sind sämtliche individuelle Umstände und die Marktsituation zu berücksichtigen vergleiche BVA 20.06.2003, 17N-46/03-34).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024