RS Lvwg 2024/2/6 LVwG-VG-16/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2024
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.02.2024

Rechtssatz

Maßstab der technischen und wirtschaftlichen Angebotsprüfung ist, ebenso wie im öffentlichen Bereich, auch im Sektorenbereich die Ausschreibung. Dabei hat die Auftraggeberin bei den Angeboten, die für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen, ua die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Preisangemessenheit sind sämtliche individuelle Umstände und die Marktsituation zu berücksichtigen (vgl BVA 20.06.2003, 17N-46/03-34).Maßstab der technischen und wirtschaftlichen Angebotsprüfung ist, ebenso wie im öffentlichen Bereich, auch im Sektorenbereich die Ausschreibung. Dabei hat die Auftraggeberin bei den Angeboten, die für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen, ua die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Preisangemessenheit sind sämtliche individuelle Umstände und die Marktsituation zu berücksichtigen vergleiche BVA 20.06.2003, 17N-46/03-34).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Sektorenbereich; gesondert anfechtbare Entscheidung; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.16.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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