Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.02.2024Norm
StVO 1960 §43Rechtssatz
Wesentliche Voraussetzung zur Verordnung eines sgn „Behindertenparkplatzes“ auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs 1 lit d) StVO für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe eines Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel ist, dass es sich um einen beantragten Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Antragstellers oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen udgl oder Plätze in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone, handelt. […] Bestehen im Entscheidungszeitpunkt keinerlei [dieser] Bezugspunkte (mehr), liegen die Voraussetzungen für eine Verordnung auf Grundlage des § 43 Abs 1 lit d StVO nicht (mehr) vor.Wesentliche Voraussetzung zur Verordnung eines sgn „Behindertenparkplatzes“ auf Rechtsgrundlage des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,) StVO für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe eines Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel ist, dass es sich um einen beantragten Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Antragstellers oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen udgl oder Plätze in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone, handelt. […] Bestehen im Entscheidungszeitpunkt keinerlei [dieser] Bezugspunkte (mehr), liegen die Voraussetzungen für eine Verordnung auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO nicht (mehr) vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verordnung; Parken; Halte- und Parkverbot; Behindertenparkplatz; Hauptwohnsitz; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2115.002.2023Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024