Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.02.2024Norm
BauO NÖ 2014 §37Rechtssatz
Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 10 und Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 fällt in den Schutzbereich des Art 6 EMRK. Da die verhängte Strafe wegen Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen ist und somit im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur die Rechtskraft dieses Auftrages sowie die vorgeworfenen Tathandlungen festzustellen sind, sondern vor allem auch der baupolizeiliche Auftrag dahingehend auszulegen ist, mit welchen verfügten Verpflichtungen er verbunden ist, erreicht ein solches Strafverfahren in Summe eine rechtliche Komplexität, die im Lichte des Art 6 EMRK – auch unter Berücksichtigung der für ein Verwaltungsstrafverfahren vergleichsweise hohen Sanktion – eine rechtliche Unterstützung erforderlich macht.Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 fällt in den Schutzbereich des Artikel 6, EMRK. Da die verhängte Strafe wegen Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen ist und somit im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur die Rechtskraft dieses Auftrages sowie die vorgeworfenen Tathandlungen festzustellen sind, sondern vor allem auch der baupolizeiliche Auftrag dahingehend auszulegen ist, mit welchen verfügten Verpflichtungen er verbunden ist, erreicht ein solches Strafverfahren in Summe eine rechtliche Komplexität, die im Lichte des Artikel 6, EMRK – auch unter Berücksichtigung der für ein Verwaltungsstrafverfahren vergleichsweise hohen Sanktion – eine rechtliche Unterstützung erforderlich macht.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.211.001.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024