Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2024Rechtssatz
Einwendungen, die sich nicht auf das konkret eingereichte Projekt, sondern auf einen von den Einreichplänen allenfalls abweichenden faktischen Zustand beziehen, gehen von vornherein ins Leere und sind unzulässig.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; Nachbar; Einwendungen; Parteistellung; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2097.001.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024