RS Lvwg 2024/2/12 LVwG-AV-2097/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Rechtssatz

Einwendungen, die sich nicht auf das konkret eingereichte Projekt, sondern auf einen von den Einreichplänen allenfalls abweichenden faktischen Zustand beziehen, gehen von vornherein ins Leere und sind unzulässig.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; Nachbar; Einwendungen; Parteistellung; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2097.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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