Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Eine die Parteistellung begründende Duldungs- bzw Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG liegt nur dann vor, wenn sie durch den Spruch eines Bescheides auferlegt wird. Die bloßen Folgewirkungen eines Bescheides, womit eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht selbst nicht ausgesprochen wird, lösen eine derartige Parteistellung nicht aus (vgl VwGH 2002/07/0100).Eine die Parteistellung begründende Duldungs- bzw Unterlassungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG liegt nur dann vor, wenn sie durch den Spruch eines Bescheides auferlegt wird. Die bloßen Folgewirkungen eines Bescheides, womit eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht selbst nicht ausgesprochen wird, lösen eine derartige Parteistellung nicht aus vergleiche VwGH 2002/07/0100).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.161.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024