Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das in seinem Grundstück enthaltene bzw das darauf zu Tage quellende Wasser bzw das sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser endet dort, wo diese Gewässer sein Grundstück verlassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.161.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024