Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug zum Zweck der Fortbewegung und nicht als erweiterte Wohnräumlichkeit genutzt (vgl VfGH B522/80), unterliegt das Fahrzeug nicht dem Schutz des HausrechtsG. Aus dem alleinigen Umstand, dass sich darin vereinzelte Gegenstände [hier: Wechselkleidung, Kinderspielzeug] der betroffenen Person befinden, wird eine - mit der Intimsphäre einer Wohnräumlichkeit vergleichbare - Schutzwürdigkeit des Fahrzeuges noch nicht erreicht.Wird ein Fahrzeug zum Zweck der Fortbewegung und nicht als erweiterte Wohnräumlichkeit genutzt vergleiche VfGH B522/80), unterliegt das Fahrzeug nicht dem Schutz des HausrechtsG. Aus dem alleinigen Umstand, dass sich darin vereinzelte Gegenstände [hier: Wechselkleidung, Kinderspielzeug] der betroffenen Person befinden, wird eine - mit der Intimsphäre einer Wohnräumlichkeit vergleichbare - Schutzwürdigkeit des Fahrzeuges noch nicht erreicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Anhaltung; Festnahme; Fahrzeug; Durchsuchung; Entkleidung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.38.001.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024