Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Verhalten nach dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ist auf Grund der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht Teil des maßgeblichen Gesamtbildes und somit für die Vertretbarkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes irrelevant.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; vorläufiges Gefährlichkeitsprognose; Gesamtbild; Beurteilungsmaßstab;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.27.004.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024