Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Verhalten während der absolvierten Gewaltpräventionsberatung zählt nicht zum maßgeblichen Gesamtbild und somit auch nicht zur Beurteilung der Vertretbarkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; vorläufiges Gefährlichkeitsprognose; Gesamtbild; Beurteilungsmaßstab;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.27.004.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024