RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0065

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob ein Vorrang der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 gegenüber einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 besteht, ist im Beschwerdefall nicht erforderlich: Vorauszuschicken ist nämlich, dass bereits der LSR als Dienstbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom 6. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten und auch nicht mit einem relevanten Willensmangel belasteten Antrag des Beschwerdeführers nach § 22g BB-SozPG zur Gänze entsprochen hatte, sodass sich eine Berufung dagegen als unzulässig erweist (Hinweis E 22.12.20042004, 2004/12/0039 mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides, die Berufung werde "abgelehnt", bringt - in diesem Sinn gesetzeskonform - zum Ausdruck, dass die belangte Behörde nicht in eine meritorische Prüfung der Entscheidung eintreten wollte, und ist rechtsrichtig als Zurückweisung der Berufung zu werten. Die als Berufung gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2003 ist somit nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag nach § 22g BB-SozPG 1997 erfolgt, wobei im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorgelegen war. Sie konnte keine Pflicht zur Fortsetzung (oder Wiederaufnahme, wie in der Beschwerdeschrift hilfsweise behauptet) des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 auslösen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG 1997 wäre ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 anhängig gewesen, dass vorrangig abzuschließen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass er in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nur ein Recht darauf hat, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, jedoch kein Recht auf Versetzung in den Ruhestand. Eine "Konkurrenzsituation", in der sich die Frage des "Vorranges" einer bestimmten Art der Ruhestandsversetzung stellen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120065.X02

Im RIS seit

09.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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