Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Hausdurchsuchung stellt in jenem Umfang, in dem sie durch gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist (vgl VwGH Ra 2014/04/0046-0051).Eine Hausdurchsuchung stellt in jenem Umfang, in dem sie durch gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist vergleiche VwGH Ra 2014/04/0046-0051).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulässigkeit; Verwaltungsakt; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl; Überschreitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.64.001.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024