Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (vgl zu den gesetzlichen Vorgaben § 5 Abs 2, § 106 Abs 1 StPO).Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen vergleiche zu den gesetzlichen Vorgaben Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 106, Absatz eins, StPO).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulässigkeit; Verwaltungsakt; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl; Überschreitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.64.001.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024