Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Falle einer offenkundigen Überschreitung eines richterlichen Befehls liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Gleiches gilt für die Form der „staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit richterlicher Bewilligung“ sowie Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO (vgl VwGH 2013/01/0036).Im Falle einer offenkundigen Überschreitung eines richterlichen Befehls liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Gleiches gilt für die Form der „staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit richterlicher Bewilligung“ sowie Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vergleiche VwGH 2013/01/0036).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zulässigkeit; Verwaltungsakt; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl; Überschreitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.64.001.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024