Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2024Norm
BUAG §22 Abs2aRechtssatz
Dass § 32 BUAG nicht generell den Ort der Betretung als Tatort gesehen wissen wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Abs 3. Demnach gilt der Ort der Feststellung nämlich (nur) dann als Tatort, wenn Verwaltungsübertretungen nicht im Inland begangen wurden. Diese Bestimmung wäre jedoch entbehrlich, wenn generell der Ort der Feststellung nach dem Willen des Gesetzgebers Tatort sein sollte.Dass Paragraph 32, BUAG nicht generell den Ort der Betretung als Tatort gesehen wissen wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Absatz 3, Demnach gilt der Ort der Feststellung nämlich (nur) dann als Tatort, wenn Verwaltungsübertretungen nicht im Inland begangen wurden. Diese Bestimmung wäre jedoch entbehrlich, wenn generell der Ort der Feststellung nach dem Willen des Gesetzgebers Tatort sein sollte.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Tatort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2547.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024