Entscheidungsdatum
20.02.2024Norm
BUAG §22 Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 44a Z 1 und 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 44 a, Ziffer eins und 45 Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2023 der Bezirkshauptmannschaft Baden, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 16.05.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH zu verantworten, dass im Zuge einer Baustellenkontrolle am 16.05.2023 durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (in der Folge BUAK), sich herausstellte, dass die C GmbH einen Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, ohne die hierfür gesetzlich vorgesehene Meldung zu erstatten.
Die Baustellenkontrolle fand an der Adresse ***, *** von 412:05 - 13:30 statt. Bei der Kontrolle wurde kein Arbeitnehmer angetroffen. Somit wurde in Bezug auf den Arbeitnehmer D eine falsche Teilzeitmeldung erstattet. Dieser hätte laut Meldung zum Kontrollzeitpunkt auf dem Bauvorhaben tätig sein müssen. Eine nachträgliche Änderung der Meldung wurde nicht vorgenommen.
Die C GmbH hat in dem oben dargestellten Fall gegenüber der BUAK eine falsche Lage der Teilzeit eines Arbeitnehmers angegeben. Somit wurde ein Meldepflichtverstoß im Sinne der zitierten Bestimmungen begangen. Als Tatzeitpunkte nimmt die BUAK das Datum der Baustellenkontrollen, den 16.05.2023, an, da an diesem Tagen erwiesenermaßen die falsche Lage der Arbeitszeit gemeldet wurde.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 BUAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskassa nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht. Diesfalls ist der Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jeden Arbeitnehmers mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu bestrafen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, BUAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskassa nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht. Diesfalls ist der Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jeden Arbeitnehmers mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu bestrafen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 32 Abs 1 Z 1 iVm § 22 Abs 2a Bauarbeiter- Urlaubs und, Abfertigungsgesetz (BUAG).“Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 a, Bauarbeiter- Urlaubs und, Abfertigungsgesetz (BUAG).“
1.2. Hierfür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden) verhängt. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob er Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ.
1.3. Die C GmbH hat ihren Firmensitz in ***, ***. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ihren (auch für Niederösterreich zuständigen) Sitz in ***.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auf dieser Basis die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
2.1. § 22 Abs. 2a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) lautet:2.1. Paragraph 22, Absatz 2 a, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) lautet:
(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Absatz eins, spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Absatz 2, ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.
§ 32 Abs. 1 Z 1 BUAG lautet:Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, BUAG lautet:
§ 32.(1) WerParagraph 32 Punkt (, eins,) Wer
1. als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht, […]1. als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht, […]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Ziffer eins und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
2.2. Im gesamten Verfahren einschließlich des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (ausschließlich) der Ort der überprüften Bauarbeiten in *** als Tatort vorgeworfen. Aus dem Tatvorwurf geht nicht eindeutig hervor, ob dem Beschwerdeführer eine Unterlassung der Meldung (arg. „ohne die hierfür gesetzlich vorgesehene Meldung zu erstatten“) oder eine Falschmeldung (arg. „eine falsche Lage der Teilzeit eines Arbeitnehmers“) vorgeworfen wird.
2.3. Was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden sollte, ist aber aus folgenden Gründen nicht entscheidungserheblich: Es kann in beiden Fällen dahingestellt bleiben, ob Tatort der Sitz jener Stelle ist, der die Meldung zu erstatten war (das wäre für Niederösterreich der Sitz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in ***; vgl dazu Raschauer, in: Raschauer/Wessely, VStG, § 27 Rn 3), oder aber – weil Tatort jener Ort ist, von dem aus gehandelt werden hätte müssen (siehe zB VwGH, 10.06.2022, Fe 2022/09/0001) – der Unternehmenssitz in ***. In allen Varianten kann – nach ständiger, an den angeführten Fundstellen wiedergegebenen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Meldedelikten“ – Tatort nicht jener Ort sein, an dem die Bauarbeiten durchgeführt werden. Eine Konstellation, bei der eine Handlungspflicht am Ort der Bauarbeiten bestanden hätte (vgl. etwa zum COVID-19-Maßnahmengesetz VwGH, 21.10.2022, Ra 2022/09/0070) und daher dieser maßgeblich ist, liegt hier nicht vor.2.3. Was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden sollte, ist aber aus folgenden Gründen nicht entscheidungserheblich: Es kann in beiden Fällen dahingestellt bleiben, ob Tatort der Sitz jener Stelle ist, der die Meldung zu erstatten war (das wäre für Niederösterreich der Sitz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in ***; vergleiche dazu Raschauer, in: Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 27, Rn 3), oder aber – weil Tatort jener Ort ist, von dem aus gehandelt werden hätte müssen (siehe zB VwGH, 10.06.2022, Fe 2022/09/0001) – der Unternehmenssitz in ***. In allen Varianten kann – nach ständiger, an den angeführten Fundstellen wiedergegebenen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Meldedelikten“ – Tatort nicht jener Ort sein, an dem die Bauarbeiten durchgeführt werden. Eine Konstellation, bei der eine Handlungspflicht am Ort der Bauarbeiten bestanden hätte vergleiche etwa zum COVID-19-Maßnahmengesetz VwGH, 21.10.2022, Ra 2022/09/0070) und daher dieser maßgeblich ist, liegt hier nicht vor.
2.4. Dass § 32 BUAG nicht generell den Ort der Betretung als Tatort gesehen wissen wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Abs. 3. Demnach gilt der Ort der Feststellung nämlich (nur) dann als Tatort, wenn Verwaltungsübertretungen nicht im Inland begangen wurden. Diese Bestimmung wäre jedoch entbehrlich, wenn generell der Ort der Feststellung nach dem Willen des Gesetzgebers Tatort sein sollte.2.4. Dass Paragraph 32, BUAG nicht generell den Ort der Betretung als Tatort gesehen wissen wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Absatz 3, Demnach gilt der Ort der Feststellung nämlich (nur) dann als Tatort, wenn Verwaltungsübertretungen nicht im Inland begangen wurden. Diese Bestimmung wäre jedoch entbehrlich, wenn generell der Ort der Feststellung nach dem Willen des Gesetzgebers Tatort sein sollte.
2.5. Im Übrigen: Wäre der Tatort tatsächlich in der Gemeinde ***, oder, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinauswill, *** – beide im Bezirk *** gelegen – wäre die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen (§ 27 Abs. 1 VStG).2.5. Im Übrigen: Wäre der Tatort tatsächlich in der Gemeinde ***, oder, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinauswill, *** – beide im Bezirk *** gelegen – wäre die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen (Paragraph 27, Absatz eins, VStG).
2.6. Die Angabe des falschen Tatortes ist im Lichte des § 44a Z 1 VStG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, da die „als erwiesen angenommenen Tat“ jedenfalls auch die Angabe des vorgeworfenen Tatortes umfassen muss. Eine Korrektur des Tatortes im erforderlichen Ausmaß würde einen Austausch der vorgeworfenen Tat darstellen, welcher dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist.2.6. Die Angabe des falschen Tatortes ist im Lichte des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, da die „als erwiesen angenommenen Tat“ jedenfalls auch die Angabe des vorgeworfenen Tatortes umfassen muss. Eine Korrektur des Tatortes im erforderlichen Ausmaß würde einen Austausch der vorgeworfenen Tat darstellen, welcher dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist.
2.7. Da im Ergebnis feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht – nämlich nicht am vorgeworfenen Tatort „***, ***“ – begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die vorgeworfene Tat (also einschließlich des vorgeworfenen Tatortes) einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund von § 44 Abs. 2 VwGVG als nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund von Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG als nicht erforderlich.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Tatort Meldeverstößen im Sinne des § 32 Abs. 1 BUAG zu Grunde zu legen ist, jedoch ist aus der bestehenden, einheitlichen Judikatur zum Tatort bei Meldedeliken in anderen Rechtsmaterien jedenfalls gesichert davon auszugehen, dass Tatort nicht der Ort der Betretung ist, wenn die Meldung an eine Behörde mit davon abweichendem Sitz zu erstatten ist und auch der Unternehmenssitz nicht der Ort der Betretung ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Tatort Meldeverstößen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, BUAG zu Grunde zu legen ist, jedoch ist aus der bestehenden, einheitlichen Judikatur zum Tatort bei Meldedeliken in anderen Rechtsmaterien jedenfalls gesichert davon auszugehen, dass Tatort nicht der Ort der Betretung ist, wenn die Meldung an eine Behörde mit davon abweichendem Sitz zu erstatten ist und auch der Unternehmenssitz nicht der Ort der Betretung ist.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Tatort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2547.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024