RS VwGH Erkenntnis 2005/01/26 2004/08/0136

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Rechtssatz

Die Frist des § 79 Abs. 73 AlVG ist eine materiellrechtliche Frist (Hinweis auf das zu einer änlich gelagerten Rechtslage nach dem Studienförderungsgesetz ergangene E 5.5.2003, 2003/10/0071); eine Einrechnung des Postenlaufs kommt daher hier schon deshalb nicht in Betracht (zur Nichtanwendung des § 33 Abs. 3 AVG auf materiellrechtliche Fristen Hinweis E 29.5.1963, 1789/62, VwSlg 6045 A/1963, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 33 E 11 zitierte jüngere Rsp des VwGH).

Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Im RIS seit
14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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