RS Lvwg 2024/2/26 LVwG-VG-1/002-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §91 Abs4

Rechtssatz

Wenngleich grundsätzlich im Falle der Bewertung durch eine Kommission (Jury) die Zusammensetzung dieser Jury nicht bereits in der Ausschreibung verbindlich festgelegt sein muss, so kann dies aber nichts daran ändern, dass von der bereits in der Ausschreibung festgelegten Zahl der Mitglieder nicht nach freiem Ermessen Abstand genommen werden kann.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung; Ausschreibungsbestimmungen; Ausschreibungsunterlagen; Zuschlagskriterien; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.1.002.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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