Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.02.2024Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Wenngleich grundsätzlich im Falle der Bewertung durch eine Kommission (Jury) die Zusammensetzung dieser Jury nicht bereits in der Ausschreibung verbindlich festgelegt sein muss, so kann dies aber nichts daran ändern, dass von der bereits in der Ausschreibung festgelegten Zahl der Mitglieder nicht nach freiem Ermessen Abstand genommen werden kann.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung; Ausschreibungsbestimmungen; Ausschreibungsunterlagen; Zuschlagskriterien; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.1.002.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024