Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2024Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Wenn die Reihung der Angebote zwar aufgrund einer bestandfesten, jedoch im Bereich der Bewertung nach den Zuschlagskriterien auf Grund einer nicht nachvollziehbaren Ausschreibung vorgenommen wurde, kann die vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommene Reihung nicht als Argument dafür dienen, dass die Antragstellerin ohnehin für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht gekommen wäre.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung Zuschlagsentscheidung; Ausschreibungsbestimmungen; Ausschreibungsunterlagen; Zuschlagskriterien; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.1.002.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024