Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2024Norm
AWG 2002 §6 Abs3Rechtssatz
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist, hat gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten festzustellen. […] Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs 3 AWG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes daran an, wo sich die in Rede stehende Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet [auch die Gesetzesmaterialen – vgl RV 984 BlgNR, GP 21, S 89 – lassen keine andere Deutung zu].Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist, hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten festzustellen. […] Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, AWG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes daran an, wo sich die in Rede stehende Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet [auch die Gesetzesmaterialen – vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR, Gesetzgebungsperiode 21, S 89 – lassen keine andere Deutung zu].
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbescheid; Abfalleigenschaft; Zuständigkeit; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.209.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024