Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
§ 1 Abs 2 lit j AuslBG privilegiert Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten „im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“. Hierzu zählen jedenfalls Bildungsprogramme, wie etwa ERASMUS oder ERASMUS+, die etwa ein Studium im Ausland oder Studierenden an Hochschulen die Absolvierung eines Auslandspraktikums, etwa auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, ermöglichen (vgl hierzu auch Kind, AuslBG § 1 Rz 52).Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG privilegiert Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten „im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“. Hierzu zählen jedenfalls Bildungsprogramme, wie etwa ERASMUS oder ERASMUS+, die etwa ein Studium im Ausland oder Studierenden an Hochschulen die Absolvierung eines Auslandspraktikums, etwa auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, ermöglichen vergleiche hierzu auch Kind, AuslBG Paragraph eins, Rz 52).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ausländer; Ausbildungsverhältnis; Praktikum; Forschungsprojekt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.80.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024