RS Vwgh 2005/1/26 2002/08/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten