Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
StVO 1960 §8Rechtssatz
Bereits das Befahren eines Gehsteiges zum Wenden des Fahrzeuges bedeutet ein Zuwiderhandeln gegen § 8 Abs 4 StVO. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Gehsteig auch zusätzlich in Längsrichtung befahren wurde.Bereits das Befahren eines Gehsteiges zum Wenden des Fahrzeuges bedeutet ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Gehsteig auch zusätzlich in Längsrichtung befahren wurde.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; Befahren; Kraftfahrrecht; Betrieb; ungebührlicher Lärm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.157.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024