Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen (beinahe wortgleich, lediglich spezifiziert auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) jenen des § 30 Abs 2 erster Satz VwGG. Nach der stRsp des VwGH ist es, um die dort vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl VwGH AW 2010/05/0015, mwN).Die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen (beinahe wortgleich, lediglich spezifiziert auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) jenen des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG. Nach der stRsp des VwGH ist es, um die dort vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche VwGH AW 2010/05/0015, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.11.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024