Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 37 Abs 1 bis 2a TSchG begründen Organbefugnisse, die den Organen der Behörde einschließlich ihrer Hilfsorgane (insbesondere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) eingeräumt sind und von diesen auch im Rahmen eines selbstständigen Einschreitens ausgeübt werden müssen bzw dürfen. Dogmatisch handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins bis 2 a TSchG begründen Organbefugnisse, die den Organen der Behörde einschließlich ihrer Hilfsorgane (insbesondere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) eingeräumt sind und von diesen auch im Rahmen eines selbstständigen Einschreitens ausgeübt werden müssen bzw dürfen. Dogmatisch handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Androhung; Aufforderung; Befolgungsanspruch; Befehlsakt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.65.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024