RS Vwgh 2005/1/26 2002/08/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0043 E 26. Mai 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer wäre im Falle der Unterlassung fälliger Zuschlagszahlungen iSd (früheren) Rsp zu § 67 Abs. 10 ASVG nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum der Fälligkeit der geschuldeten Zuschläge insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschläge - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Zuschläge also nicht in Benachteiligung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (Hinweis auf die Zsfsg dieser Rsp in VS 12.12.2000, 98/08/0191, 0192, VwSlg 15528 A/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X03

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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