Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot kann auch telefonisch wirksam ausgesprochen werden und mit seiner telefonischen Bekanntgabe rechtliche Wirksamkeit erlangen (so auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, § 38a, Anm 21, unter Berufung auf VwGH 2004/01/0579).Ein Betretungs- und Annäherungsverbot kann auch telefonisch wirksam ausgesprochen werden und mit seiner telefonischen Bekanntgabe rechtliche Wirksamkeit erlangen (so auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, Paragraph 38 a,, Anmerkung 21, unter Berufung auf VwGH 2004/01/0579).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Anhörungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.2.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024