Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
14.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden (vgl Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 171; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668]; idS auch VwG Wien VGW-102/013/24669/2014; VGW-102/013/33054/2014).Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden vergleiche Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 171; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des Paragraph 38 a, SPG, ÖJZ 2021, 665 [668]; idS auch VwG Wien VGW-102/013/24669/2014; VGW-102/013/33054/2014).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Anhörungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.2.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024