Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die unzureichende Behördenbezeichnung in der Beschwerde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil gemäß § 9 Abs 4 VwGVG bei Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit sie zumutbar ist, die Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.Die unzureichende Behördenbezeichnung in der Beschwerde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit sie zumutbar ist, die Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Anhörungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.2.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024