Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.03.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es gehört zu der dem einschreitenden Organ zumutbaren Sorgfalt (vgl VfGH G 590, 591/2023) einen mutmaßlichen Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen.Es gehört zu der dem einschreitenden Organ zumutbaren Sorgfalt vergleiche VfGH G 590, 591 aus 2023,) einen mutmaßlichen Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Anhörungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.2.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024