Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2024Norm
AWG 2002 §6Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit in § 6 Abs 3 AWG ist als Abweichung von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 und 3 AVG im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung explizit geregelt (vgl RV 984 BlgNR XX. GP 89). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Zuständigkeitsregelung entschieden, die weder an den Sitz des Unternehmens (§ 3 Z 2 AVG) noch an den (letzten) Hauptwohnsitz bzw Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) anknüpft.Die örtliche Zuständigkeit in Paragraph 6, Absatz 3, AWG ist als Abweichung von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 AVG im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung explizit geregelt vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 89). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Zuständigkeitsregelung entschieden, die weder an den Sitz des Unternehmens (Paragraph 3, Ziffer 2, AVG) noch an den (letzten) Hauptwohnsitz bzw Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) anknüpft.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Beschwerderecht; Sache des Verfahrens; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.280.001.2024Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024