Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.03.2024Norm
AWG 2002 §6Rechtssatz
Mit der Zuständigkeitsregel des § 6 Abs 3 AWG hat der Gesetzgeber keine „freie“ Wahl der Zuständigkeit ermöglicht, indem eine „Nahebeziehung“ eines Materials zu einer bestimmten Behörde geschaffen wird; § 6 Abs 3 AWG stellt auf die Lokalisierung des Materials im Antragszeitpunkt als einzig zuständigkeitsbegründendes Element ab.Mit der Zuständigkeitsregel des Paragraph 6, Absatz 3, AWG hat der Gesetzgeber keine „freie“ Wahl der Zuständigkeit ermöglicht, indem eine „Nahebeziehung“ eines Materials zu einer bestimmten Behörde geschaffen wird; Paragraph 6, Absatz 3, AWG stellt auf die Lokalisierung des Materials im Antragszeitpunkt als einzig zuständigkeitsbegründendes Element ab.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Beschwerderecht; Sache des Verfahrens; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.280.001.2024Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024