Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Wer einen E-Scooter nicht lenkt, sondern schiebt, ist denselben Regeln wie für Radfahrer unterworfen (vgl VwGH Ra 2022/02/00443) und somit nicht als Lenker zu qualifizieren (vgl schon VwGH 2086/62).Wer einen E-Scooter nicht lenkt, sondern schiebt, ist denselben Regeln wie für Radfahrer unterworfen vergleiche VwGH Ra 2022/02/00443) und somit nicht als Lenker zu qualifizieren vergleiche schon VwGH 2086/62).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Elektroscooter; Lenken;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1479.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024